Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Westerbeck Anlagen-Service GmbH

Auf dem Tigge 58a – 59269 Beckum

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Allen Angeboten, Bestellungen, Vertragsverhältnissen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Westerbeck Anlagen-Service GmbH – im Folgenden Firma Westerbeck – zu Grunde. Sie gelten uneingeschränkt, so weit nicht im Angebot, in der Bestellung oder im Text der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Firma Westerbeck und dem Besteller, soweit auf diese Kauf- bzw. Werkvertragsrecht Anwendung findet, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

3. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Westerbeck. Die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nicht.

4. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden gleichfalls nicht getroffen.

5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Westerbeck gelten grundsätzlich auch als vereinbart, soweit Verträge internationale Rechtsbeziehungen aufweisen, insbesondere mit ausländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden oder, sich auf Lieferungen und Leistungen mit Auslandsberührung beziehen. Soweit die Einbeziehung, die Geltung und die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen internationalprivatrechtlich einer gesonderten Anknüpfung bedürfen, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Verträge kommen durch das Vertragsangebot/die Bestellung des Bestellers und die schriftliche Annahmeerklärung / Auftragsbestätigung der Firma Westerbeck zustande.

2. Angaben der Firma Westerbeck in Prospekten, Anzeigen, Leistungsbeschreibungen und Leistungsofferten sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

3. Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen anfänglich oder nachträglich erstellt und zum Gegenstand der Leistungsausführung gemacht worden sind, sind nur verbindlich, wenn ihre Verbindlichkeit in dem Vertrag oder einer späteren schriftlichen Nebenabrede ausdrücklich vereinbart worden sind.

4. Die Bindung der Firma Westerbeck an ein Vertragsangebot, eine Bestellung oder andere Erklärungen richten sich nach deren Inhalt, ansonsten nach dem Gesetz.

5. Die Firma Westerbeck behält sich vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit diese technisch notwendig oder sinnvoll erscheinen und hierdurch der Wert und die Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt werden. Die Firma Westerbeck ist jedoch nicht verpflichtet, technische Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Ferner sind unwesentliche Änderungen jederzeit zulässig, wenn sie dem Besteller zumutbar sind.

6. Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Prospekte, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen bleiben Eigentum der Firma Westerbeck. Soweit an ihnen ein Urheberrecht begründet ist, bleibt dieses bei der Firma Westerbeck. Die genannten Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Fa. Westerbeck weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

7. Das Beantragen und Erwirken erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen gehört nicht zu den Leistungspflichten der Firma Westerbeck. Soweit die Leistung der Firma Westerbeck vom Vorliegen solcher Genehmigungen abhängt, ist der Auftraggeber auf eigene Kosten verpflichtet, die Genehmigung und die zur Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen der Firma Westerbeck zur Verfügung zu stellen.

8. Die Erfüllung aller Anforderungen und Pflichten aus der Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), insbesondere der Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist ausschließlich Sache des Auftraggebers.

9. Alle Verträge, Vertragsergänzungen oder -änderungen, Nachträge und sonstige vertragliche Gestaltungserklärungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass die Parteien darüber einig sind, eine mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet der fehlenden Schriftform gelten.

10. Soweit Verträge internationale Rechtsbeziehungen aufweisen, insbesondere mit ausländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden oder sich auf Lieferungen und Leistungen mit Auslandsberührung beziehen, wird als Vertragsstatut grundsätzlich deutsches Recht vereinbart.

Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Rechtsfragen aus Anlass des abgeschlossenen Vertrages, insbesondere Abschluss, Auslegung, Erfüllung,

Leistungsstörung, Haftung, Gewährleistung, Zahlungen, Verjährung etc.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie im Vertrag schriftlich vereinbart sind.

2. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

3. Hat der Besteller Vorleistungen zu erbringen, Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen oder eine vereinbarte Anzahlung / Vorauszahlung zu erbringen, beginnt die Lieferfrist nicht vor Erfüllung dieser Vorleistungen.

4. Sind im Vertrag Fristen und Termine ausdrücklich als unverbindlich vereinbart, wirkt ihre Überschreitung grundsätzlich nicht verzugsbegründend.

5. Soweit Verzögerungen der Leistungserbringung auf dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik / Aussperrung oder Rohstofferschöpfung beruhen, gerät die Firma Westerbeck hierdurch nicht in Verzug. Dies gilt auch für Verzögerungen aufgrund sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, durch welche die Firma Westerbeck an der Erfüllung gehindert wird und die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach § 2 Nr. 7 erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei der Fa. Westerbeck eingegangen ist.

6. Dauert eine der in Absatz 5 genannten Behinderungen länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

7. Alle rechtsbegründenden, rechtswahrenden und obliegenheitswahrenden Erklärungen und Maßnahmen bedürfen vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung grundsätzlich der Schriftform und werden erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung am Sitz der Firma Westerbeck wirksam.

8. Hängt die Leistungserfüllung der Firma Westerbeck von einer Belieferung durch einen Vorlieferanten ab, so kann die Firma Westerbeck ihre Leistungspflicht unter ein Selbstbelieferungsvorbehalt stellen. Ist ein solcher Vorbehalt in den Vertrag aufgenommen, sind die Firma Westerbeck und der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Selbstbelieferung aus Gründen, die die Firma Westerbeck nicht zu vertreten hat, binnen einer

Frist von 3 Monaten ab Fälligkeit nicht oder nicht vertragsgerecht zu erhalten ist, und die Firma Westerbeck vergeblich versucht hat, Ersatzbelieferung

durch ein ausreichendes Deckungsgeschäft oder durch andere zumutbare Anstrengungen zu erhalten.

§ 4 Preise

1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Westerbeck genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk und ausschließlich Verpackung, Transport und Montage. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt zur Leistung von und die Firma Westerbeck ist nicht verpflichtet zu Entgegennahme von Zahlungen, Vorleistungen, Nebenleistungen oder vergleichbaren Leistungen in einer abweichenden Währung.

3. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die Firma Westerbeck Anspruch auf besondere Vergütung. Als notwendig erkannte Zusatzleistungen sollen vor Ausführung angekündigt werden.

4. Übernimmt die Firma Westerbeck auch Anlieferung und Montage, berechnet sie zusätzlich zu dem Preis für die Leistung / Ware ihre Fahrtkosten und Montagekosten entsprechend den gültigen Sätzen ihres Hauses.

5. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

6. Die Firma Westerbeck ist berechtigt, durch Gesetzesänderungen bedingte Änderungen der vertraglichen Preis- und Kostengrundlagen durch Anpassung des Vertragspreises weiterzugeben. Im Übrigen hat die Firma Westerbeck einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart ist und sich die Kosten für Löhne, Materialien, Montagen oder Selbstbelieferung nachweislich um mehr als 10 % erhöhen.

§ 5 Zahlung

1. Alle Regelungen über Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten und Beträge richten sich nach den schriftlichen Vertragsvereinbarungen und im Übrigen grundsätzlich nach den schuldrechtlichen sowie handelsrechtlichen Vorschriften und Handelsgebräuchen des deutschen Rechts.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist jede Zahlung mit Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit und zwar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma Westerbeck zu leisten. Die Firma Westerbeck ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu erteilen.

3. Montage und sonstige Dienstleistungsabrechnungen sind stets ohne Abzug nach 14 Tagen zahlbar.

4. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang eingegangen sein. Ist die Zahlung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungseingang beim Besteller auf einem der Konten der Firma Westerbeck ohne Abzug eingegangen, befindet sich der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.

5. Gerät der Besteller in Verzug (§ 288 Abs. 2 BGB), ist die Firma Westerbeck berechtigt, vom Tage des Verzuges an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basis-Zinssatz der EZB zu berechnen. Sie ist auch berechtigt, höhere Zinsen zu berechnen, wenn sie nachweisbar Kredit in Mindesthöhe der fälligen Forderung mit höherer Verzinsung in Anspruch nimmt.

6. Abweichend von § 366 Abs. 1 BGB verrechnet die Firma Westerbeck auch bei anderslautender Leistungsbestimmung des Bestellers eingehende Zahlungen, erstrangig auf ältere Schulden des Bestellers, zweitrangig auf bereits entstandene Zinsen und schließlich auf bereits entstandene Kosten.

7. Leistet der Besteller trotz Verzug und Nachfristsetzung nicht, werden Schecks oder Wechsel des Bestellers nicht eingelöst, stellt er seine Zahlungen ein, oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, kann die Firma Westerbeck die ihr obliegende

Leistung ganz oder teilweise verweigern, bis die vollständige Gegenleistung des Bestellers bewirkt oder hierfür Sicherheit geleistet ist.

Tritt vor Leistungserbringung durch die Firma Westerbeck Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ein oder verweigert dieser die Zahlung bereits vor Leistungserbringung durch die Firma Westerbeck endgültig, ist diese berechtigt, ihre Leistung ebenfalls endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch wird auf mindestens 25 % des Vertragsentgelts vereinbart. Der Firma Westerbeck bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und zu verlangen.

Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

8. Die Aufrechnung des Bestellers mit etwaigen Gegenansprüchen gleich welcher Art wird ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Zurückhaltungen oder Minderung seitens des Bestellers werden gleichfalls – soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen – ausgeschlossen, es sei denn, dass die behaupteten Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

9. Werden Zahlungspflichten des Bestellers erfüllungshalber durch Wechselakzept ausgeglichen, ist der Besteller verpflichtet, alle entstehenden Wechselspesen und Wechselkosten einschließlich Steuern zu zahlen. In der Entgegennahme von Wechseln und Schecks liegt keine Stundung der Forderungen.

§ 6 Gewährleistung

Die Firma Westerbeck leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften oder – sofern die VOB/B vereinbart ist – nach § 13 VOB/B mit folgender Maßgabe:

1. Die Firma Westerbeck leistet Gewähr dafür, ihre Lieferung und Leistung so zu erbringen und ihr Werk so herzustellen, dass sie die vereinbarten Beschaffenheiten aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach der VOB/B, falls diese vereinbart ist.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung unverzüglich zu untersuchen und eventuelle offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB.

Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in denen sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma Westerbeck bereitzuhalten.

4. Die Parteien vereinbaren grundsätzlich die Durchführung einer förmlichen Abnahme. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

5. Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel der Lieferung oder Leistung, ist die Firma Westerbeck zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die Firma Westerbeck hat das Recht auf mindestens drei Gelegenheiten zur Nacherfüllung.

6. Solange die Firma Westerbeck ihren Verpflichtungen zur Nacherfüllung nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt oder Schadensersatz zu verlangen. Diese Rechte kann der Besteller nur geltend machen, wenn die Nacherfüllungen fehlgeschlagen sind oder die Firma Westerbeck diese wegen unverhältnismäßigen Kostenaufwands verweigert hat. Bezieht sich der Vertrag auf die Erbringung von Bauleistungen, bleibt der Rücktritt vom Vertrag auch im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ausgeschlossen. Stattdessen hat der Besteller das Recht, den Vertrag zu kündigen.

7. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma Westerbeck nicht befolgt, Änderungen an den Liefer- und Leistungsgegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass ein Mangel nicht hierauf beruht.

8. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die Firma Westerbeck im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Leistungsgegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

9. Schadensersatzansprüche aus der Mängelgewährleistung, Verletzung vertraglicher Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf die Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die Firma Westerbeck beruhen, sind sowohl gegen die Firma Westerbeck als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Des Weiteren gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei denen der Firma Westerbeck zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, seines gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder anderer Personen als des Bestellers.

§ 7 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Leistungsansprüchen, Zahlungsansprüchen, Gewährleistungsansprüchen oder anderweitigen Sekundäransprüchen sowie von Schadensersatzansprüchen gegen die Firma Westerbeck wird ausgeschlossen.

 

§ 8 Gefahrtragung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wer die Frachtkosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die nicht von der Firma Westerbeck zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Die Gefahrtragung richtet sich im Übrigen gemäß dem Rechtscharakter des jeweiligen Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Findet Werkvertragsrecht Anwendung, geht die Gefahr mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Das Werk ist nach Fertigstellung der Leistungen unverzüglich abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

§ 9 Vorleistungen des Bestellers

1. Soweit für die Leistungserbringung der Firma Westerbeck bauseitige Vorleistungen des Bestellers erforderlich sind, müssen diese vor Beginn der Leistungen der Firma Westerbeck so weit fortgeschritten sein, dass mit den Arbeiten nach der Anlieferung begonnen und die Ausführung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen der Firma Westerbeck, so kann diese bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass sie den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht der Firma Westerbeck neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die sie für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma Westerbeck gleichgültig aus welchem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig entstehen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), behält sich die Firma Westerbeck das Eigentum an der gelieferten Ware/dem erbrachten Leistungsgegenstand vor.

2. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, – insbesondere bei Pfändungen, Verpfändungen, gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechten oder Besitzansprüchen – muss der Besteller auf das Eigentum der Firma Westerbeck hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

Etwaige Kosten und Schäden aus der Verletzung dieser Pflicht trägt der Besteller.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Westerbeck berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.

Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Firma Westerbeck ab, welche die Abtretung annimmt.

Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verwenden oder Sicherungsübereignungen/Sicherungszessionen vorzunehmen.

Der Besteller tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den jeweiligen Abnehmer an die Firma

Westerbeck ab, welche die Abtretung annimmt. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Firma Westerbeck nachkommt, insbesondere nicht mit seiner Zahlungspflicht in Verzug und nicht in Vermögensverfall gerät. Die Firma Westerbeck kann ihre Zustimmung zur Einziehung der Forderung durch den Besteller jederzeit widerrufen und die Abtretung dem Abnehmer anzeigen. Auf Verlangen der Firma Westerbeck hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu erteilen und den Schuldnern/Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.

5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Firma Westerbeck vor, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen erwachsen. Soweit der Besteller die von der Firma Westerbeck gelieferten Materialien be- oder verarbeitet, mit anderen Materialien verbindet, vermischt oder vermengt, wird die Firma Westerbeck ohne Durchgangserwerb des Bestellers Eigentümer der hergestellten Ware. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht im Eigentum der Firma Westerbeck stehenden Waren steht der Firma Westerbeck ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Firma Westerbeck im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma Westerbeck verwahrt.

6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren – gleichwohl ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung – weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

7. Die Firma Westerbeck verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

8. Soweit die Vereinbarung, Geltung und Abwicklung der Bestimmungen über Eigentumsvorbehalte internationalprivatrechtlich einer besonderen Anknüpfung bedürfen, vereinbaren die Vertragsparteien hiermit ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts.

 

§ 11 Arbeitnehmerüberlassung

1. Der Westerbeck Anlagen-Service GmbH ist durch Verfügung der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern erteilt worden.

2. Die Westerbeck ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gem. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt sie nicht fort, ist die Westerbeck bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die Westerbeck von der Überlassungsfrist frei.

3. Die Leiharbeitnehmer der Westerbeck sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.

4. Die Leiharbeitnehmer der Westerbeck müssen dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.

5. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zu jedem Termin gekündigt werden. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der Westerbeck ausgesprochen wird, sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 19:00 Uhr endet. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter nur im Rahmen der Arbeitszeitordnung einzusetzen. Bei Ausnahmeregelungen ist der Westerbeck eine Kopie der Genehmigung durch das jeweilige staatliche Amt für Arbeitsschutz vorab zuzusenden.

6. Wenn dem Entleiher die Leistung des Leiharbeitnehmers nicht genügt, und er die Westerbeck während der ersten 8 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers unterrichtet, wird ihm die Westerbeck im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft zu schicken. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag abweichend von der Frist nach Ziff.  mit sofortiger Wirkung kündigen.

7. Die Haftung der Westerbeck für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen, dergleichen haftet die Westerbeck nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung  ausschließlich beim Entleiher.

8. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entstehung des für Beanstandungen begründeten Umstandes schriftlich vorzubringen. Beanstandungen die später eingehen, sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Ansprüche ist die Haftung der Westerbeck auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz beschränkt.

9. Der Entleiher kann gegen die Westerbeck keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren  oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen die Westerbeck und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, die Westerbeck Anlagen-Service GmbH und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

10. Die Rechnungen der Westerbeck sind innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

11. Der Entleiher versichert, die ihm obliegenden – auch vorbeugenden – Schutzpflichten zu erfüllen und die ihm überlassenen Mitarbeiter benachteiligungsfrei zur Ausübung ihrer Tätigkeitanzuweisen. Sofern überlassene Mitarbeiter durch Vertreter des Entleihers im Sinne des AGG benachteiligt werden, sichert der Entleiher die Freistellung der Westerbeck Anlagen-Service GmbH von allen Ansprüchen Dritter zu. Bei Belästigungen haftet der Entleiher auch bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Für Schäden und Ansprüche, die der betroffene Mitarbeiter oder Dritte gegenüber der Westerbeck Anlagen-Service GmbH geltend macht.

12. Im Falle der Übernahme eines Mitarbeiters der Westerbeck Anlagen-Service GmbH durch den Entleiherbetrieb innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Überlassung oder vor der ersten Überlassung aufgrund der vorgelegten Mitarbeiterprofile, gilt eine Vermittlungsprovision wie folgt vereinbart: 5.000,00 € bei einer Übernahme aufgrund des vorgelegten Mitarbeiterprofils. 4.000,00 € bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu 3 Monaten, 3.000,00 € bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu 6 Monaten, 2.000,00 € bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu 12 Monate. Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 12 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision mehr an.

 

§ 12 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen internationalen Kaufrechts.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Beckum als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

3. Soweit Verträge internationale Rechtsbeziehungen aufweisen, insbesondere mit ausländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden oder sich auf Lieferungen und Leistungen mit Auslandsberührung beziehen, bestimmen die Vertragsparteien Beckum als ausschließlichen internationalen Gerichtsstand und berufen das deutsche Zivilprozessrecht als das internationalrechtlich allein maßgebliche Prozessrecht.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.